Allgemeine Geschäftsbedingungen von Georg Nieder gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Georg Nieder e.K., vertreten durch die Inhaberin Frau Gabriele Hertzig, Mannheimer Landstraße 44, 64395 Brensbach, gelten für alle Bestellungen von Unternehmern i.S.d. § 14 BGB über unsere Webseite sowie für alle anderen schriftlichen, telefonischen und elektronischen Bestellungen und Anfragen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Käufer/Besteller dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Käufer/Besteller anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Käufer/Besteller im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Präsentation unserer Waren stellt kein bindendes Angebot dar.
  2. Auf die Anfrage des Käufers/Bestellers hin, unterbreitet die Georg Nieder e.K. dem Käufer/Besteller ein verbindliches Angebot. Dieses Angebot kann durch den Käufer/Besteller binnen zwei Wochen ab Zustellung angenommen werden. Eine Annahme nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gilt als ein neues verbindliches Angebot des Käufers/Bestellers. Dieses Angebot kann die Georg Nieder e.K. wiederum binnen einer Zwei- Wochen-Frist ab Zustellung annehmen.
  3. Nach wirksamer Annahme wird dem Käufer/Besteller schriftlich oder per E-Mail eine Auftragsbestätigung zugestellt.

§ 3 Überlassene Materialien, Muster und Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer/Besteller überlassenen Materialien, Muster und Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Preise, etc., behält sich die Georg Nieder e.K. Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Georg Nieder e.K. erteilt dem Käufer/ Besteller hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Materialien, Muster und/oder Unterlagen sowie etwaige angefertigte Kopien, unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Es gelten grundsätzlich die in dem Angebot und der Auftragsbestätigung maßgeblichen Preise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der Georg Nieder e.K. ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Lieferung der Ware/Werkleistung erfolgt frei Haus; es werden keine Transportkosten, Zoll sowie sonstige Gebühren berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von der Georg Nieder e.K. angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis/Vergütung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle einer reinen Lohnfertigung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Vorgenannte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Georg Nieder e.K. innerhalb dieser Fristen über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Aufpreis angenommen. Bei einer Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  4. Kommt der Käufer/Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, ist die Georg Nieder e.K. berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. In diesem Fall behält sich die Georg Nieder e.K. das Recht vor, etwaige Zahlungen des Käufers/Bestellers zweckentfremdet zum Ausgleich dieser Forderungen zu verwenden. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Georg Nieder e.K. in diesen Fällen berechtigt, bei erneuten Bestellungen Vorauszahlungen des Rechnungsbetrages zu verlangen.

§ 5 Leistungs-/Lieferfrist und Leistungs-/Lieferverzug

  1. Die Leistungs-/Lieferfrist wird individuell vereinbart, bzw. sie wird dem Käufer/Besteller mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
  2. Die vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Käufer/Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Eine vereinbarte Leistungs-/Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware/Werkleistung vor Fristablauf abgesandt oder mangels Versandmöglichkeit bereitgestellt wird.
  3. Sofern eine verbindlich vereinbarte Frist aus Gründen, die die Georg Nieder e.K. nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (Nichtverfügbarkeit der Ware/Werkleistung), wird der Käufer/Besteller hierüber unverzüglich informiert; gleichzeitig wird die voraussichtliche, neue Leistungs-/Lieferfrist mitgeteilt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware/Werkleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder die Georg Nieder e.K. noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Georg Nieder e.K. im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ist die Ware/Werkleistung auch innerhalb der neuen Leistungs-/Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Georg Nieder e.K. berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers/Bestellers wird die Georg Nieder e.K. unverzüglich erstatten.
  4. Der Eintritt des Leistungs-/Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung und die Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist durch den Käufer/Besteller erforderlich. Der Käufer/Besteller ist nach Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag ganz oder bei Interesse an einer Teillieferung, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Georg Nieder e.K. berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware/Werkleistung in dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in dem dieser in Annahme-/Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers/Bestellers wird die Ware/Werkleistung an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Georg Nieder e.K. berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/Werkleistung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer/Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch gemäß §§ 651, 447 BGB bzw. § 647 Abs. 2 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/Werkleistung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware/Werkleistung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit zwischen den Vertragsparteien die gesonderte Abnahme einer Werkleistung vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Falle einer vereinbarten Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (insbesondere § 640 BGB) entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer/Besteller im Verzug der Annahme ist oder der Käufer/Besteller die Werkleistung in Gebrauch nimmt.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Für die Rechte des Käufers/Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die, über die Beschaffenheit der Ware getroffene, Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bzw. § 633 Abs. 2 und 3 BGB). Unwesentliche Mängel begründen kein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners.
  3. Mängelansprüche des Bestellers/Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie der Besteller/Käufer schriftlich unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen, insbesondere der beanstandeten Ware/Werkleistung, innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Empfang der Ware/Werkleistung anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Empfang der Ware/Werkleistung gerügt werden. Wurde die Ware/Werkleistung in Gebrauch genommen, obwohl der Mangel vom Käufer/Besteller entdeckt worden ist oder bei sorgfältiger Prüfung hätte entdeckt werden können, sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Offenbart sich ein Mangel der Ware/Werkleistung erst bei Gebrauch, muss die Benutzung der zu beanstandenden Ware/Werkleistung sofort beendet werden und der Verkäufer/Unternehmer unverzüglich darüber informiert werden.
  4. Ist die gelieferte Ware/Werkleistung mangelhaft, kann Georg Nieder e.K. zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware/Werkleistung (Ersatzlieferung) geleistet wird. Im Falle der Nacherfüllung trägt die Georg Nieder e.K. die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises/Vergütung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Georg Nieder e.K. vom Käufer/Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer/Besteller nicht erkennbar.
  5. Die Georg Nieder e.K. ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer/Besteller den fälligen Kaufpreis/Vergütung bezahlt. Der Käufer/Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Käufer/Besteller hat der Georg Nieder e.K. die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware/Werkleistung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer/Besteller die mangelhafte Ware/Werkleistung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer/Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  8. Ansprüche des Käufers/Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Georg Nieder e.K. bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet die Georg Nieder e.K. – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Georg Nieder e.K. vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/Besteller regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers/Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit der Käufer/Besteller nach Maßgabe dieser AGB Schadensersatz geltend macht und dieser Schaden lediglich auf einer fahrlässige Pflichtverletzung (mit Ausnahme einer groben Fahrlässigkeit) des Unternehmers bzw. seiner – ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zurechenbaren – Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Höhe des aufgrund der Pflichtverletzung kausal entstandenen Schadens, auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises/Vergütung beschränkt.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer/Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Georg Nieder e.K. die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers/Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Haftungsausschluss

  1. Soweit der Käufer/Besteller der Georg Nieder e.K. Materialien überlässt, an denen oder mit denen die vertraglich vereinbarte Werkleistung vorgenommen bzw. die Ware hergestellt werden soll, überprüft die Georg Nieder e.K. nicht die Eignung oder Mangelfreiheit der ihr überlassenen Materialien.
  2. Beruht ein später aufgetretener Mangel auf der ursprünglichen Mangelhaftigkeit bzw. Ungeeignetheit des vom Besteller/Käufer überlassenen Materials, so sind gesetzliche Gewährleistungsrechte des Bestellers/Käufers hinsichtlich der Werkleistung/Ware ausgeschlossen.

§10 Verjährung

  1. Die Ansprüche des Käufers/Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  2. Soweit im Rahmen der Mängelbeseitigung Rechte dem Käufer/Besteller wegen Sachmängeln neu entstehen, verjähren sämtliche Ansprüche spätestens in 24 Monaten ab Lieferung des ursprünglichen Lieferteils.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  • Dem Käufer/Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers/Bestellers unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Georg Nieder e.K. das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer/Besteller hat die Georg Nieder e.K. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die der Georg Nieder e.K. gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den entstandenen Ausfall.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Georg Nieder e.K. berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Georg Nieder e.K. ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer/Besteller den fälligen Kaufpreis/Vergütung nicht, darf die Georg Nieder e.K. diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer/Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die Georg Nieder e.K. ab. Unbesehen der Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer/Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Georg Nieder e.K., die Forderung nicht einzuziehen, so lange und so weit der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist die Georg Nieder e.K. verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Käufers/Bestellers freizugeben.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Georg Nieder e.K..
  2. Sofern der Käufer/Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer/Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Dies gilt auch wenn der Käufer/Besteller seinen Wohnsitz und / oder Geschäftssitz im Ausland hat und die bestellte Ware ins Ausland geliefert wird und / oder im Ausland zum Einsatz kommt.

§ 14 Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. deren Lücke ausfüllt.